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   OLG Hamburg, 01.03.2012 - 6 U 198/10   

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https://dejure.org/2012,106433
OLG Hamburg, 01.03.2012 - 6 U 198/10 (https://dejure.org/2012,106433)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2012 - 6 U 198/10 (https://dejure.org/2012,106433)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 2012 - 6 U 198/10 (https://dejure.org/2012,106433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 89b Abs 1 HGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB
    Tankstellenunternehmervertrag: Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters nach Vertragsbeendigung; Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Pächters zum Abschluss von Arbeitsverträgen zu branchenüblichen Bedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 108/09

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters im Shopgeschäft: Begriff des

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 6 U 198/10
    Denn bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur solche Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen, die der Tankstellenhalter als Handelsvertreter für seine ("werbende") Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthält, nicht dagegen Provisionen für vermittlungsfremde ("verwaltende") Tätigkeiten (BGH, VersR 2008, 214 Tz. 49; NJW-RR 2010, 1550 Tz. 14).

    Es hat damit berücksichtigt, dass beim Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters gem. § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB ein Billigkeitsabschlag gerechtfertigt sein kann, wenn dessen Verkaufsbemühungen durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1550 Tz. 31 m.w.N.).

    Außerdem begründet schon die Lage der Tankstelle, und damit auch der Standort der Portalwaschanlage, eine Sogwirkung (vgl. BGH VersR 2009, 1662, Tz. 28; NJW-RR 2010, 1550 Tz. 31).

    Die Auffassung des Landgerichts, bei einem Abwanderungszeitraum von vier Jahren und einer jährlichen Abwanderungsquote von 20 % seien sämtliche übernommenen Stammkunden bei Vertragsende bereits abgewandert, entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1550 Tz. 27 ff).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch bei den Tankstellen der A-Marken, die einen erheblichen Werbeaufwand betreiben, die Sogwirkung der Marke in der Regel nur mit 10 % bewertet wird (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1550 Tz. 32).

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 6 U 198/10
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BGH auf repräsentative Umfragen dann nicht mehr zurückgegriffen werden darf, wenn dem Pächter eine konkrete Darlegung des Stammkundenanteils durch eine Auswertung der Kartenumsätze möglich und zumutbar ist (BGH VersR 2008, 214 Tz 26 (= BB 2007, 2475)).

    Denn bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur solche Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen, die der Tankstellenhalter als Handelsvertreter für seine ("werbende") Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthält, nicht dagegen Provisionen für vermittlungsfremde ("verwaltende") Tätigkeiten (BGH, VersR 2008, 214 Tz. 49; NJW-RR 2010, 1550 Tz. 14).

    Die Sogwirkung der von der Beklagten vertriebenen Marke, begründet durch den günstigen Preis (vgl. dazu BGH VersR 2008, 214 Tz. 52 ff), wirkt sich daher mittelbar auch auf das Waschgeschäft aus.

    Der aufgrund der Billigpreisstrategie vergleichsweise hohe Umsatz bei den "Jet"-Tankstellen wird nämlich zumindest teilweise dadurch kompensiert, dass wegen des geringeren Preises auch die Provision geringer ist (vgl. zur Problematik BGH VersR 2008, 214 Tz. 57).

  • BGH, 03.08.2011 - XII ZR 205/09

    Gewerberaummietvertrag: Inhaltskontrolle der formularmäßig vereinbarten Tragung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 6 U 198/10
    Dabei ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen (vgl. BGH NJW 2012, 54 Tz. 12).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 171/08

    Zur Berechnung des Handelsvertreter- ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 6 U 198/10
    Außerdem begründet schon die Lage der Tankstelle, und damit auch der Standort der Portalwaschanlage, eine Sogwirkung (vgl. BGH VersR 2009, 1662, Tz. 28; NJW-RR 2010, 1550 Tz. 31).
  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 6 U 198/10
    Nach allem ist eine Kürzung um einen mit 50 % bemessenen Verwaltungsanteil nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 821 Tz. 42, zit. nach juris).
  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 102/05

    Formularmäßige Verpflichtung des Tankstellenpächters zur Beendigung mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 6 U 198/10
    Mit dieser Begründung hat der BGH eine Klausel in einem Tankstellenvertrag für unwirksam erachtet, die den Betreiber verpflichtete, die mit Familienangehörigen eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten" zu beenden, anderenfalls den Nachfolgerbetreiber oder die Verpächterin "von allen daraus entstehenden Kosten" freizuhalten "bzw. entstandene Kosten" zu erstatten, ohne die Verpflichtung betragsmäßig zu begrenzen (BGH NJW 2006, 1792 Tz. 22).
  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2019 - 6 O 323/18
    Die von der Klägerin gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 6 U 198/10 durch Beschluss vom 26.10.2011 nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
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